Zwei Urteile, in denen Autohändler/hersteller verurteilt wurden, weil diese in Youtube-Filmchen die für Autos vorgeschriebene Kennzeichnungspflichten gemäß der PKW-EnVKV nicht eingehalten haben, haben hier die Frage aufgeworfen, wie und ob die Energiekennzeichnung für Lampen und Leuchten gemäß EU 874/2012 auf Youtube oder anderen Videoplattformen dargestellt werden muss.
Ein Youtubefilm, in dem sie ein Produkt (Leuchte oder leuchtmittel) präsentieren, fällt eindeutig unter die 874/2012. Artikel 3c und d:
c) in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Lampe bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;
d) in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Lampe mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse der Lampe angegeben wird;
Abhängig vom Inhalt des Filmchens fällt dieses entweder unter den Begriff “jegliche Werbung” oder “technisches Werbematerial”. Auch Ausnahmeregelungen wie 2010/13/EU, die für Fernsehsendungen und ähnliches Ausnahmen vorsieht, greift nicht, weil die Youtube-Filme Absatzförderungsmaßnahmen sind.
Es besteht eindeutig Kennzeichnungspflicht!
Wie kann in Youtube die Kennzeichnungspflicht umgesetzt werden?
Keine triviale Frage. Wir prüfen das und veröffentlichen nach Abschluss unserer Überlegungen das Ergebnis.
Leave A Comment
You must be logged in to post a comment.