EU-Verordnung Nr. 874/2012:
Neue Kennzeichnungsvorgaben für Leuchten ab dem 01.03.2014 – Herstellerpflichten
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Verlässt man sich auf diese unsichere Rechtslage, kann es passieren, dass eine Abmahnung erfolgt oder vom Wirtschaftskontrolldienst ein Bussgeld verhängt wird. Selbst wenn man beides gerichtlich aus der Welt schaffen könnte, ist der Zeitaufwand vermutlich größer, als die Leuchten nachzulabeln. Das dürfte erst recht gelten, wenn Abmahnung oder Bussgeld vor Gericht Bestand haben.
- Bereitstellung der Etiketten (spätestens ab 1. März 2014)
- in elektronischer Form oder in Papierform
- unentgeltlich
- werden Leuchtmittel mitgeliefert, die der Endverbraucher wechseln kann, ist die Originalverpackung des Leuchtmittels der leuchtenverpackung beizu legen werden
Das bedeutet, dass Leuchten, die in andere EU-Länder exportiert werden, in der Sprache de Ziellandes sein müssen. Liefern sie nach Frankreich, dann französische Etiketten, nach den Niederlanden Etiketten in niederländischer Sprache etc. Wenn Sie bei der Verpackung einzelner Leuchten wissen, für welchen Zielmarkt diese gedacht ist, reicht das Etikett des Ziellandes. Wenn man ins Lager produziert und die ganze EU beliefert, wird man entweder 24 Etiketten einlegen müssen oder vor dem Versand das entsprechende Etikett in den Karton oder in die Tasche mit den Versandpapieren einlegen. Wir werden jedenfalls den Druck der Etiketten in allen 24 Amtssprachen der EU anbieten.
Die einzelnen Elemente des Etiketts sind hinsichtlich Farbe und Größe ebenfalls genau festgelegt.
Für weiterführende Informationen empfehlen wir den Artikel Verkauf von Leuchten von RA Max-Lion Keller, IT-Recht-Kanzlei München